Rauchwarnmelder nach DIN 14676

Rauchwarnmelder sind jetzt in den Wohungen Pflicht

Die Landesbauordnung NRW wurde im § 49 zuum 1.4.2013 wird wie folgt geändert:

Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“

Auzüge aus DIN 14676

Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung -Einbau, Betrieb und Instandhaltung

Diese Norm legt Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 in Wohnhäusern, C und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Diese Norm gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Dienstleistungserbringern, die die Planung, den Einbau und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durchführen.

Planung und Einbau
Es dürfen nur Rauchwarnmeider nach DIN EN 14604 eingesetzt werden. Die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung sind zu beachten.

Instandhaltung
Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden.

Der Rauchwammelder ist nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.

Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Austausch des Rauchwarnmelders
Der Rauchwammelder ist spätestens 10 Jahre + 6 Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme auszutauschen oder einer Werksprüfung mit Werksinstandsetzung zu unterziehen.

Nachweis der Fachkompetenz

Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer
ANMERKUNG Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten in Anlehnung an Artikel 26 der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG [1].

Die Fachkraft für Rauchwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die
Projektierung,
Installation und
Instandhaltung
von Rauchwarnmeldern verfügen,
der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist.

Die Brandschutzbüro Ullrich GmbH verfügt über Personen mit der erforderlichen Fachkompetenz.

Urkunde Geprüfte Fachkraft

Urkunde Geprüfte Fachkraft

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