Fragen und Antworten 2

Unser Antwortservice

Nachdem von unserem Antwortservice reger Gebrauch gemacht wird fangen wir hier die nächste Seite an und hoffen auch hier Interessantes und Wissenwertes weiterzugeben.

Wir weisen daraufhin, das diese Antworten unsere brandschutztechnischen Ansichten wiedergeben und keine Rechtsverbindlichkeit haben.


Ihre Fragen und unsere Antworten Teil 2

Frage: Ihre Webseite erscheint mir als Retter in der Not.
Meine Frage:
Ich wohne in einem Haus mit 10 Wohnungen (Parterre und 4 Etagen).
Laut BauO NRW §37 Abs. 11 muss jeder Treppenabsatz über ein zu öffnendes Fenster verfügen. Ist es zu lässig - wie seitens der Hausverwaltung kürzlich geschehen - zwei der 4 Treppenhausfenster ( das oberste und das unterste) mit einem Schloss zu versehen, das nur durch den Hausmeister göffnet werden kann?
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,

nach meinem Verständnis müssen die Fenster (0,5 qm) in jedem Geschoß des Treppenraumes ohne Hilfmittel öffenbar sein.
Bzw. die Feuerwehr muss diese mit einem Dreikantschlüssel öffnen können.
Ein Verschließen mit einem Schloss ist nicht zulässig, es sei denn das das Fenster noch angekippt werden kann und die zuständige Feuerwehr und Bauaufsichtsamt hat dem zugestimmt.

Diese Fenster sollen ja auch im Brandfalle, falls kein Rauchabzug im Treppenraum vorhanden ist, den Rauch aus dem Treppenraum ableiten können. Dazu ist gerade auch das oberste Fenster des Treppenraumes wichtig, wenn die Feuerwehr den Überdruckbelüfter zum Entrauchen einsetzen möchte. Denn nur dann kann der gesamte Treppenraum rauchfrei gemacht werden.

Bei nicht öffenbaren Fenstern würde ich den Treppenraum als innenliegenden Treppenraum einstufen und dann sind erhebliche Maßnahmen erforderlich, wie Vorräume zu den Wohnungen, Überdruckanlagen etc.

Ein Hausmeister ist im Brandfall nicht immer anwesend und im Rauch stehend (Rauch hat sehr gefährliche Atemgifte und kann sehr warm, auch ca. 800°C, sein) wird es dann nicht mehr schaffen die Fenster zu öffnen.

Sollte die Hausverwaltung hier nicht einsichtig sein, würde ich Ihnen empfehlen sich an das örtliche Bauaufsichtsamt (als zuständige Ordnungsbehörde) zu wenden, diese muss dann für Abhilfe sorgen.
Frage: Ich begrüsse sehr, daß ab 2006 eine Rauchmelderpflicht für Privathaushalte kommen soll. Wie sieht es aber mit den Gewerbebetrieben aus? Ich sehe in unserem Betrieb in einigen Bereichen Rauchmelder, aber leider in einigen Bebäudeteilen überhaupt keine. Mich wundert das es für Privathaushalte die Forderung gibt, nicht aber für Gewerbebetriebe. Könnten sie mich über den Aktuellen Stand unterrichten. Vielen Dank im voraus.
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,

Der Rauch ist gefährlich, besonders im Schlaf. Gerade da sollen auch die Rauchmelder mit der akustischen Warneinrichtung rechtzeitig die Bewohner wecken.
Im Gewerbebereich wird nicht geschlafen und daher wird dort ein Feuer auch früher bemerkt. Desweiteren sind in jedem Gewerbebetrieb Feuerlöscher vorhanden (in Wohnungen nicht) mit denen man Entstehungsbrände schnell löschen kann.

Je nach Größe und Gewerbeart sind jedoch auch dort Brandmeldeanlagen vorhanden, welche dann direkt die Feuerwehr alarmieren.

Wenn nur in einigen Bereichen Ihres Betriebes Rauchmelder hängen könnten diese auch als Kompensation für irgendwelche baulichen Gegebenheiten angebracht worden sein.
Frage: Hallo, wir wohnen in einer Eigentümergemeinschaft und hatten jetzt die Brandschau da. Wo kann ich eine komplette Garagenordnung für Mittelgaragen bekommen, wo auch genau drin steht, was in der Garage (einzeln abgeschlossene Tiefgaragenboxen)gelagert werden darf?
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
die Garagenverordnung bekommen Sie in einer Fachbuchhandlung, welche auch Gesetzbücher verkauft.
Jedoch sparen Sie sich diesen Aufwand.

In einer Mittel und Großgarage dürfen keine brennbaren Dinge stehen außer Ihr Auto, Motorrad oder Fahrrad.

Hier der entsprechende Auszug aus der Garagenverordnung NRW:
TEIL IV: Betriebsvorschriften
§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden......

Wenn dort noch mehrere Brandlasten stehen kann sich das Feuer auch auf andere Kraftfahrzeuge ausdehnen und für die Feuerwehr wird die Brandbekämpfung besonders schwerer.
Frage: Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Aber wie sieht das mit nicht brennbaren Dingen aus?
Z.B. ein Metallregal wo Werkzeug drin gelagert wird, oder Rampen aus Stahl?
So etwas dürfte man dann doch in der Tiefgarage belassen, oder?
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
wo ist der Anfang und wo das Ende, wer unterscheidet nachher, ob der Nachbar einen Metallschrank hat, der andere Nachbar hat im Metallschrank Spraydosen und Putzlappen, das Werkzeug hat wieder einen Kunststoffgriff, usw.

Dort wo etwas steht kommt erfahrungsgemäß wieder was anderes dazu.Also ist es doch für alle Beteiligten einfacher und gerechter alles aus der Tiefgarage zu entfernen.
Eine Tiefgarage dient ja nur zum Parken und ist kein Keller zur Lagerung. Auf einem Stellplatz vor dem Haus würde ja auch niemand noch Reifen und Surfbretter hinstellen.
Frage: Wir wohnen in einem 8-Familienhaus mit einer Tiefgarage. Ein Eigentümer hat sich nun beklagt das von mehreren Eigentümern die Brandschutzbestimmung nicht eingehalten werden, weil auf den Stellplätzen brennbare Gegenstände abgestellt sind. Das heißt Schlitten, Dachboxen, Winterreifen, Rasenmäher, Blumentöpfe, Schneeschippen, Mülleimer usw.
Ist es richtig das auf Stellplätzen in Tiefgaragen außer dem Auto gar nichts stehen darf, oder dürfen Dinge die zum Auto gehören dort abgestellt sein?
Kann nun eine Eigentümergemeinschaft beschließen das in der Tiefgarage begrenzt Gegenstände gelagert werden dürfen?
Desweiteren würde mich interessieren, wenn ein Eigentümer in die Wand von der Tiefgarage zu den Kellerräumen ein Loch gebohrt hat und vom seinem Keller zum Stellplatz eigenhändig ein Stromkabel verlegt hat, damit er in der Tiefgarage eine Steckdose zum laden der Autobatterie hat. Ist das auch eine Verletzung der Brandschutzbestimmungen?"
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,
um diese Fragen eindeutig zu beantworten zu können ist die Größe der Tiefgarage von wichtiger Bedeutung.

Stehen dort nur die 8 Fahrzeuge aus Ihrem Haus, oder ist die Garage für mehrere Nutzer?
Die Garagen werden nach Ihrer Größe unterschieden.
Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m²; Kleingaragen
2. über 100 m²; bis 1000 m⊃2; Mittelgaragen
3. über 1000 m²; Großgaragen

Hier ein Auszug aus der Garageverordnung des Landes Baden-Württemberg:
*******************************
Garagenverordnung
§ 14 Betriebsvorschriften
(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 1 Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren
Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden.

In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.
*************************

Das heißt der Schlitten, Rasenmäher, Blumentöpfe, Schneeschippen, Mülleimer usw. müssen aus der Garage entfernet werden. Eine Garage für Kraftfahrzeuge ist nun mal kein Keller oder Lager.

Das Durchbohren der Wände ist in jedem Fall unzulässig und auch das Aufstellen von Ladegeräten.

Die Wände zwischen Garagen und anderen Räumen (z.B. Kellerräumen usw. sind aus F-90 Wänden. Werden Rohre oder Kabel durch F-90 Wände (Brandabschnittswände) geführt, so müssen diese auch wieder in F-90 verschlossen werden, wenn nicht kann über diese Öffnungen Feuer und Rauch übertragen werden. Das heißt es brennt dann im Keller und in der Garage.

Das Ladegerät ist dazu noch eine elektrische Zündquelle die ein Feuer auslösen kann. Gesetze und Betriebsvorschriften sind einzuhalten auch wenn man diese leider nicht immer kennt.

Eine Eigentümerversammlung kann Gesetze nicht ausser Kraft setzen, das heißt die brennbaren Gegenstände müssen raus, wenn Ihre Garage größer als 100 m²; ist.

Ob eine Versicherung den Schaden im Brandfall bezahlt, wenn die Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden glaube ich nicht, bzw. sie holt sich das gezahlte Geld von dem Schadensverursacher wieder. Hierüber kann Ihnen jedoch der Versicherer oder ein Rechtsanwalt mehr sagen.
Frage: Ich wohne in meinem 4-Familienhaus (Altbau ca. 100 Jahre) und ein neuer Teileigentümer hat das Dachgeschoß ausgebaut. Über die Vorschriften einer feuerfesten Tür zum Keller und auch den Notausstieg im Dach habe ich viel gelesen aber muss er nicht auch das Treppenhaus vor Rauch/Feuer schützen. Es handelt sich um eine offene Holztreppe?
Diese Seite ist wirklich Gold wert. Mit freundlichem Gruß
Antwort: Sehr geehrte Frau ......,
alte Häuser, auch mit Holztreppenraum haben, wenn Sie nicht um oder - ausgebaut werden Bestandsschutz.
Von allein brennt auch ein Holztreppenraum nicht so schnell.
Hier muss natürlich, wie überall, dafür gesorgt werden, dass im Treppenraum keine brennbaren Gegenstände abgestellt werden. Zeitungen, Kinderwagen und Schränke gehören dort nicht hin.
Man kann zur Frühwarnung jedoch preisgünstige Rauchmelder (sogenannte Homemelder) anbringen, die dann bei Rauch einen akustisches Warnsignal abgegeben, dann kann noch in der Brandfrühphase die Feuerwehr gerufen werden. Ihr zweiter Rettungsweg wäre dann das Fenster über die Leitern der Feuerwehr.

So ein Umbau ist immer durch das Bauaufsichtsamt genehmigungsbedürftig. Die Bauaufsicht und die Brandschutzdienststelle prüfen diesen Bauantrag. Bei einer Genehmigung können auch Auflagen gestellt werden. Wurde der Bauantrag genehmigt, so können Sie eigentlich beruhigt davon ausgehen, das alle Belage des baulichen und abwehrenden Brandschutzes berücksichtigt wurden.
Frage: seit einer Weile nutzt ein Verein ( ca. 25 Pers.) einen Probenraum im Keller eines Geschäftshauses. Hier gibt es nur ein Treppenhaus, die Kellerfenster ( 1,20 breit x 80 hoch) sind als Ausstieg sicher nicht geeignet. Wie können wir für einen zweiten Fluchtweg sorgen; muss es eine Außenkellertreppe sein oder reicht eine feste Leiter im Lichtschacht ? Da dies in Eigenleistung erstellt werden soll im Gegenzug für die kostenfreie Nutzung sind wir auf eine sparsame Lösung angewiesen
... Gibt es evtl. fertige Kellerausstiege ? Haben Sie eine Idee ? Danke für Ihre Mühe
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
Ihre Frage ist berechtigt und auch nicht einfach so zu beantworten.

Wenn ein Verein Kellerräume nutzt, so könnten diese als Aufenthaltsräume
gewertet werden, dann bräuchten Sie zwei bauliche Rettungswege (einmal
den Treppenraum und einen anderen Ausgang ins Freie, am Besten Tür und
Treppe).

Im Einzelfall, wenn die Randbedingungen gut sind, können aus dem Keller
auch Fenster gestattet werden. Auch die von Ihnen genannte Fenstergröße
könnte man im Bestand genehmigen, das hängt auch davon ab, wie kann das
Fenster erreicht werden, in welcher Höhe ist es angebracht?

Allerdings halte ich die große Personenzahl von 25 Personen über Fenster
zu retten oder zu flüchten für zu groß. Fensterrettung sollte nach
meiner Ansicht auf 4 bis 10 Personen begrenzt sein.

Ein Probenraum (eventuell für Musik oder einer Band) stellt oft wegen
der Lautstärke ein weiteres Problem dar. Man wird auch im Flur vor dem
Probenkeller angebrachte Rauchmelder nicht rechtzeitig hören, hier muss
zusätzlich eine Blitzleuchte in dem Kellerraum angebracht werden.

Je nach Größe des Raumes könnte auch ein Raum vor einem oder zwei
Fenster in F-90 abgemauert und mit einer T-30 RS Tür versehen werden.
Dann würde dieser Raum als Fluchtraum gelten können und man hätte etwas
mehr Zeit aus den Fenstern zu flüchten. Je nach Höhe der Fenster müssten
dort Leitern oder Tritte fest montiert sein.

Die Ausstiege im Freien dürften nicht zugeparkt oder verstellt werden
können.

Sie sehen, so einfach ist die Beantwortung Ihrer Frage nicht.
Da dieser Raum jetzt vermutlich jedoch anders genutzt wird als
ursprünglich geplant, müssen Sie beim Bauaufsichtsamt einen Bauantrag
auf Nutzungsänderung stellen. Diese Prüfen dann die Möglichkeiten und
werden dann auch, wenn es möglich ist genehmigen, oft werden dann noch
andere Lösungen gefunden, wie z.B. Tür zum Nachbarkeller und dann über
dessen Treppenraum in Freie usw.

Gern helfen wir Ihnen auch vor Ort weiter, dies ist dann leider
kostenpflichtig.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in einem 3-Familien Haus Baujahr 1902, das oberhalb einer Verkehrsstrasse an den Hang gebaut wurde und nur über steile Steintreppen zu erreichen ist. Die Haustüre und das Treppenhaus bestehen aus massivem Holz. Nun haben die Nachbarn angeregt, die Haustüre nachts abzuschliessen. Es gibt keinen zweiten Fluchtweg. Die Fenster zur Strasse hinaus sind für die Feuerwehr kaum zu erreichen. Somit ist im Notfall eine Flucht nur über das Treppenhaus möglich. Ist es in diesem Falle zulässig, die Haustüre nachts abzuschliessen?
Antwort: Sehr geehrte Frau .....,
wir kennen kein Gesetz, was das Abschließen von Haustüren verbietet, auch nicht wenn die Treppen und die Hauseingangstür aus Holz bestehen.
Als Brandschützer empfehlen wir immer die Tür offen zulassen oder wenn keine Türweckerklingelanlage (Tür kann nach dem Klingeln von oben aufgedrückt werden) vorhanden ist und man unbedingt abschließen möchte ein so genanntes Antipanikschloss einzubauen, dann kann die verschlossenen Tür von innen mit einem Türklinkendruck immer geöffnet werden.

Einen Zweiten Rettungsweg müssen Sie immer haben. Auch Fenster bei Gebäuden in Hanglage sind von der Kraftfahrdrehleiter der Feuerwehr erreichbar.
Frage: Hallo, wir wollen in eine Wohnanlage bei .......... in ein 14 geschossiges Wohngebäude mit einem Parkhaus in der Anlage ziehen, in dem wir unser Auto unterstellen wollen.
Die Anlage wurde 1970 gebaut.

Dazu habe ich 2 Fragen:

1. an dem Gebäude ist ein Fluchttreppenhaus angeordnet, welches zu den Fluren mit einer Trenntür (Metall mit Glasausschnitt) versehen ist. Diese Tür (en) sind soweit ich erkennen kann, keine rauchdichten bzw. T30-Türen. Muß diese Tür diese Anforderungen nicht haben und wenn doch, besteht keine Nachrüstpflicht.

2. Das Parkaus ist oberirdisch und nach allen Seiten offen. Die Tragkonstruktion besteht aus Stahlträgern und aufgelegten Betonplatten. Müssen bei diesem Parkhaus Brandschauen druchgeführt werden? Gibt es gegenüber 1970 generell gewisse Anpassungen an den Brandschutz, zu denen der Eigentümer verpflichtet ist? In dem Parkhaus gibt es 2 Treppenhäuser (ich vermute Fluchtreppenhäuser).
Müssen dort die Türen T30 und/oder rauchdicht sein?
Antwort: Sehr geehrter Herr ....,

es kann durchaus sein, das es 1970 noch keine Hochhausverordnung gab und daher auch noch ältere Vorschriften anzuwenden waren.
So ist es durchaus möglich, das dort Stahltüren, meistens mit Drahtglas als sogenante Rauchschutztüren eingebaut wurden.

Eventuell ist zwischen dem Flur und dem Treppenraum noch eine Schleuse, so daß der Treppenraum rauchfrei bleiben sollte.

Es kann auch sein, das Sie den Treppenraum über einen offenen Gang (eine Art Balkon) erreichen, dann würde der Rauch vom Flur ins Freie abgleiten und nicht in den Treppenraum gelangen.

Alle Gebäude, welche auch nach alten Vorschriften rechtmäßig gebaut wurden besitzen Bestandsschutz. Also keine Nachrüstpflicht. Das heißt erst bei größeren Umnutzungen greifen die neuen Gesetze, ansonsten haben die Behörden keine Eingriffsmöglichkeiten außer bei einer konkreten Gefahr.

Ich gehe davon aus, das das Hochhaus auch der regelmäßigen Brandschau (z.B. alle 5 Jahre) durch die Feuerwehr unterliegt.

Das Parkhaus ist, wie Sie sagen nach allen Seiten offen, das heißt es handelt sich hier um eine offenes Parkhaus, daher kann der Rauch und die Wärme in einem Brandfall gut abziehen und eine große thermische Belastung der Stahlträger ist daher nicht zu erwarten.

Auch das Parkhaus unterliegt der Brandschau. Würden die Behörden , hier die Feuerwehr, Mängel feststellen, so müßte der Betreiber diese Beseitigen.

Hinweis.
Bei älteren Türen ist nicht immer sofort das Türschild zu erkennen, da es auch oft übergestrichen sein könnte. Diese Türschilder bei den älteren Türen finden Sie entweder oben oder unten entweder links oder rechts, kann innen oder auch außensein, oft aufgrund der Lichtverhältnisse nur ertastbar.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren

ich wohne in einen 6 Familienhaus 2 Geschosse .
Seit ein paar Wochen hat der Vermieter im Erdgeschoss Balkone anbringen lassen, durch diese Baumaßnahme hat er den Kellerausgang zum Garten verschlossen ,damit die Balkone gebaut werden konnte.

Nun gibt es aus dem Keller kein entkommen falls es zu einen Brand im Treppenhaus kommt .(Holztreppen im treppenhaus,Holzeingangstür )
Meine Frage : muss der Vermieter einen neuen Fluchtweg bzw Notausgang aus dem Keller schaffen ?

Würde mich über ein Antwort von Ihnen freuen
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,

nur Aufenthaltsräume benötigen einen zweiten Rettungsweg. Da Kellerräume keine Aufenthaltsräume sind genügt nur der Weg zum Treppenraum.
Nur wenn Wohnungen im Keller sich befinden, benötigen diese einen zweiten Ausgang, dann direkt ins Freie.

Auch ein Holztreppenraum, wenn dieser von anderen Brandlasten freigehalten wird brennt ja nicht von selbst.

Sie können auch im Treppenraum Rauchmelder mit akustischer Warneinrichtung anbringen, dieser gibt dann bei auftreten von Rauch einen lauten Warnton ab, so dass dies noch zum Entkommen aus dem Keller reichen müßte.

Der Vermieter müßte, wenn im Keller keine Aufenthaltsräume sind nach meiner Ansicht keinen neuen 2. Fluchtweg schaffen.
Frage: Guten Tag,
ist es richtig, dass Fahrzeuge in Garagen aus brandschutztechnischen Gründen nicht abgeschlossen werden dürfen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
nein, das ist nicht richtig.
Jeder darf seinen Wagen in einer Tiefgarage abschließen, dies muß er sogar aus versicherungstechnischen Gründen wegen Diebstahlschutz etc.

Es gibt keine Vorschrift und keine plausible Begründung das Fahrzeuge nicht abgeschlossen werden dürfen.

Also bitte in Ihrem eigenen Interesse immer abschließen.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in einem Hinterhaus (älteren Typs, das irgendwann restauriert wurde, leider kenne ich keine Einzelheiten). Es existieren zwei Ebenen. Der untere Teil der Wohnung ist verbunden mit dem oberen Teil (Dachgeschoß), und zwar durch eine Holztreppe. Die Treppenbreite beträgt ca. 32 cm. Es sind 14 Treppenstufen nach oben. Von der drittletzten Stufe bis zur Obergrenze der Decke besteht nur ein Abstand von 1,70 m, d.h. beim Rauf- und Runtergehen, insbesondere, wenn man es eilig hat, kann man sich den Kopf stoßen, was schon passiert ist. Im Dachgeschoß schlafen wir. Es gibt dort nur die Treppe als Fluchtweg und zwei Schrägfenster, die nicht als Ausstieg geeignet sind. Ich habe nun große Bedenken. Eine Feuerwehrleiter ist nicht am Gebäude angebracht und auch kein Ausstiegsfenster; leider kenne ich die korrekten Begriffe nicht.
Was meinen Sie zu unserer Lage?
Ich würde zudem sehr gerne die Baugenehmigung einsehen, bin allerdings nur Mieterin und weiß nicht, ob die Bauaufsicht hier ein berechtigtes Interesse akzeptieren würde. Besonders interessiert mich, was die Baugenehmigung anbetrifft, ob der obere Bereich tatsächlich zu Wohnzwecken ausgewiesen ist.
Ich bedanke mich!
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Antwort.
Antwort: Sehr geehrte Frau ......,

für eine klare Aussage fehlen leider ein paar Fakten, aber ich versuche es mal zu umschreiben.

Auch Hinterhäuser benötigen einen 2. Rettungsweg, entweder die Feuerwehr kommt mit der Drehleiter in den Hof, oder aber Ihre Dachgeschoßwohnung (unterer Teil Ihre Wohnung) liegt in einem Gebäude wo das Fenster maximal 12 m über dem Hof liegt, dann könnte die Feuerwehr Sie noch mit der 3 teiligen Schiebleiter erreichen.

Wenn dies nicht der Fall ist, müßte bei Ihnen eine Außentreppe oder Leiter angebaut werden (hängt davon ab, ob es ein Selbstrettungsweg oder eine Aufstiegshilfe für die Feuerwehr ist).

Bei Ihrer 2. Ebene kann es sich um eine sogenannte Galerieebene handeln, welches nicht als ein eigenes Geschoß gerechnet wird.
Wichtig ist hier, das diese Galerie offen mit dem Raum verbunden ist und nicht durch Wände oder Türen geschlossen werden kann. Denn dann benötigen Sie auch hier einen 2. Rettungsweg. Bei einer offen Galerie geht man davon aus, das man die Gefahr rechtzeitg durch Geruch und akustisch wahrnimmt.

Ich empfehle hier jedoch dringend dann den Einbau von Rauchmeldern mit akustischer Warneinrichtung, damit Sie beim Schlafen durch den Warnton bei Rauchauftritt gewarnt werden und noch schnell reagieren können. Denn wenn Sie schlafen riechen Sie den Rauch nicht, der Körper nimmt leider 200 bis 300 mal lieber den CO = Kohlenmonoxid auf als den Sauerstoff, das heißt Sie würden nicht mehr wach werden.

Deshalb dringend Rauchmelder anbringen. Auf beiden Ebenen.

Ob eine Höhe von nur 1,70 m für die obere Galerie ausreichend ist würde ich auch sehr in Frage stellen. Hier würde ich doch mal beim Bauaufsichtsamt anfragen, ob diese Nutzung so genehmigt ist.
Nach dem neuen Informationsgesetz kann man bei einem berechtigten Interesse von den Behörden entsprechende Auskünfte bekommen.

Einfach mal unverbindlich dort Anfragen. Oft werden auch aus Unkenntnis vom Vermieter solche Umbauten durchgeführt.

Hoffentlich habe ich Sie richtig Verstanden und konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
Frage: Hallo! Vielen Dank für Ihren Frage- und Antwort-Service.
Wir wohnen in einem 8-Familien-Haus. 7 dieser Familien haben zurzeit ein oder zwei Kinder im Kinderwagenalter. Also stehen meist etwa vier Kinderwagen im Flur des Erdgeschosses. Eine andere Abstellmöglichkeit ist nicht gegeben. Der Durchgang beträgt noch etwa 80 cm und bisher gab es von den Hausbewohnern deswegen keine Beschwerden. Was aber passiert eigentlich hinsichtlich der Versicherung, wenn es zu einem Brand kommen sollte? Die Verwaltung ist der Meinung, wenn Kinderwagen im Erdgeschoss stehen, würde die Wohngebäudeversicherung nicht zahlen. Der Bauträger hat aber weder andere Unterstellmöglichkeiten vorsorglich eingebaut noch ist er willens, dies zu tun? Gibt es zumindest die Möglichkeit einer zusätzlichen Versicherung, Komfortversicherung etc. (Davbon abgesehen, dass die Situation bei einem realen Brand sowieso fatal ist). Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank.
Antwort: Sehr geehrte Frau ......,

ob eine Versicherung im Brandfall die Kosten übernimmt kann ich Ihnen nicht beantworten, hier sollten Sie bitte bei Ihrer Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung nachfragen.

Aus brandschutztechnischer Sicht sollten keine Kinderwagen im
Treppenraum stehen, denn diese engen den Rettungsweg ein und stellen noch Brandlasten dar.

Bei einem Kinderwagenbrand entsteht auch eine starke Verrauchung des Treppenraumes und dieser fällt dann für alle als 1. Rettungsweg aus.

Ich empfehle die Kinderwagen in der eigenen Wohnung unterzubringen. Es spricht nichts dagegen, wenn Sie gerade nach Hause kommen, das Kind aus dem Kinderwagen nehmen, hoch in die Wohnung gehen, und dann den Kinderwagen ca. 10 Min. später hochzutragen.

Ein Kinderwagen ist schon viel aber vier Kinderwagen sind eigentlich nicht zumutbar und stellen eine erhöhte Brandgefahr dar.

Sollte Ihnen der Kinderwagen allein zu schwer sein, so werden Ihnen bestimmt die Nachbarn helfen den Kinderwagen hochzutragen, denn diese haben ja das gleiche Problem.

Bei einem Brand im Treppenraum gefährden die Kinderwagen Sie, Ihre Kinder, die Nachbarn und deren Kinder.

Nun brennen Kinderwagen nicht von selbst, können und werden leider gern angesteckt, es können Zigaretten von Rauchern diese anzünden oder elektrische defekte Treppenbeleuchtungen.

Die Kinderwagen führen leider im Brandfall noch zu einer
Brandausbreitung.

Tut mir leid Ihnen keine bessere Antwort zu geben, aber ich bin nun mal Brandschützer und möchte auch Sie dieser Gefahr nicht aussetzen.
Frage: Wir bauen gerade ein Einfamilienhaus mit ausgebautem DG und sind nicht sicher, ob dieses ein Fenster als zweiten Fluchtweg benötigt. Die Bauordnung NRW ist da nicht ganz schlüssig für mich; sie sagt in §36 eine Treppe ist notwendig, diese muss aber nicht brandgeschützt sein (da nur eine Wohnung). Es steht aber nirgendwo, ob wir im DG ein Fenster als Fluchtweg vorsehen müssen.
In §40 (4) heisst es \"Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.\"
Aber brauchen wir nun eine Fenster, dass als Rettungsweg dient?
Danke für Ihre Hilfe
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,

Danke für Ihre Anfrage. Ja die Gesetze haben es in sich. Man muss immer wissen wo was steht, ist nicht so einfach.

Ihre Frage beantwortet der § 17 Brandschutz der BauO NRW (Abs. 3)
Auszug
(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen,
über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein.

Das heißt also Sie benötigen aus jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen immer 2 Rettungswege.

Nach § 40 BauO NRW genügt ein Fenster Größe 0,90 x 1,20 m.
Dabei ist es egal in welchen Zimmer das Fenster liegt. Dieses Fenster
muss jedoch von der Feuerwehr erreicht werden können.

Z. B. mit einer tragbaren Leiter, wenn die Fensterbrüstung nicht über 8 m vom Straßenboden liegt.

Liegt diese Fensterbrüstung über 8 m müssen Sie die Vorgaben der
Verwaltungsvorschrift zu § 5 BauO NRW beachten (finden Sie auf meiner
Homepage unter den Begriff Feuerwehrzufahrten).
Frage: Hallo, erstmal großes Kompliment für Die HP. Sehr Interessant.

Bin selber im Bereich Sicherheitstechnik tätig, aber ich bin jetzt auf ein Problem bei uns in der Wohnanlage gestoßen.
Ich kenne aus dem Bereiche Brandmeldetechnik den Begriff Bestandsschutz - gibt es das auch Wohngebäude?
Ich wohne in einer Wohnanlage mit 2 Häusern mit insgesamt 90 Wohneinheiten und 7 bzw 8 Etagen. Jetzt bemängelt die Feuerwehr das die Zähleranlagen nicht F-30 abgetrennt ist. Die Häuser wurden 1972 gebaut und sind damals mit Holztüren verschlossen worden (so eine Art Möbeltüren). Ist das zulässig?

Außerdem haben wir eine Sammelgarage mit 80 Stellplätzen. Hab zwar vorhin mal Fragen/Antworten durchgelesen. Aber mit Reifen bin ich nicht klar gekommen. Ich bin der Meinung das ausser Fahrräder, Motorrädern und Autos nichts in einer Tiefgarage stehen darf. Also keine Kettkars, Reifen, Altreifen und ähnliches.

Währe nett wenn sie mir schnell antworten können damit ich mit der Feuerwehr sprechen kann. Diese schafft es leider nicht innerhalb der vorgegeben Zeit die Drehleiter in Stellung zu bringen, da keine hier vor Ort vorhanden ist.
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
vielen Dank für Ihr Lob.

Ja es gibt den Bestandsschutz, wenn in Ihrem Haus keine Umbauten oder Wohnungserweiterungen (z.B. Dachgeschoßausbauten) bzw. Abgeschlossenheitserklärungen für die Umwandlung in Eigentumswohnungen stattfinden, sondern alles so bleibt wie es ist, haben Sie Bestandsschutz.

Dann brauchen Sie nur bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen ergreifen, das heißt man muss eine konkrete Gefahr nachweisen (ist oft sehr schwer).

Bei einem 7 bis 8 Etagen Haus fallen sie unter dem alten Begriff Hohes Haus (knapp unter der Hochhausgrenze, Hochhaus = oberster Fußboden eines Aufenthaltraumes 22m). Da kommt die Feuerwehr natürlich nur knapp an das oberste Fenster als 2. Rettungsweg.

Daher möchte sie die Kabel als Brandlast, entsprechend der neuen Leitungsanlagenrichtlinie von 03.2000, vom Treppenraum abtrennen.
Diese Auflage muss aber auch von der Ordnungsbehörde dem Bauaufsichtsamt übernommen werden und nicht allein von der Feuerwehr gefordert werden.
Meistens ist die Feuerwehr keine Ordnungsbehörde (es gibt auch Ausnahmen) und kann diese Forderungen nicht allein umsetzen lassen.

Die Lagerung in Tiefgaragen ist in den einzelnen Bundesländern geringfügig unterschiedlich.
Daher hier die Aussage für NRW.
Ab 100 m⊃2; Garagenfläche also in Mittel- und Großgaragen dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden.
Richtig keine Altreifen, Sommer- oder Winterreifen, Schränke Regale, Eimer, Surfbretter usw. Gegen Fahrräder, Kettcars (wenn aus Metall = vergleichbar Auto oder Fahrrad, Motorrad bestehen keine Einwände.

PS: Seien Sie doch einerseits froh, wenn die Feuerwehr, wenn schon keine eigene Drehleiter wie Sie schreiben, dafür sorgt, das dann wenigstens Ihr Treppenraum als 1. Rettungsweg etwas sicherer durch eine F-30 Abtrennung der Zähleranlagen haben möchte. Alles hat zwei Seiten, Sicherheit und Kosten.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Firma (Verwaltungsbetrieb) wurde eine ehemalige Wohnung als zusätzlicher Büroraum für 15 Arbeitsplätze angemietet. Es handelt sich um ein Reiheneckhaus mit Keller und 2 OG´en ohne Balkon. Es gibt ein zentrales, offenes Treppenhaus mit Holzstufen. Im Keller soll ein zusätzlicher Aufenthaltsraum, sowie ein Archiv für Akten eingerichtet werden, schmale Lichtschächte sind vorhanden.

Ist bei dieser Ausführung ein zweiter Rettungsweg für das 2 OG bzw. die Kellerräume vorgeschrieben?
Antwort: Sehr geehrter Herr ...,

diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten, da mir keine Grundrisspläne vorliegen.

So wie Sie es beschreiben, frage ich mich, ist dafür ein Nutzungsänderungsantrag gestellt worden?

Denn für eine Nutzungsänderung von Wohnen in Büro muss ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werden, da hier ja auch Wohnraum vernichtet wurde.

Bei einer Nutzungsänderung könnten dann erhöhte Anforderungen an die
Treppenraumabtrennung zu den Büros gestellt werden. (z.B. Rauchschutztüren)
Nach § 17 BauO NW (Abs. 3) müssen in jedem Geschoß immer 2 Rettungswege (einer darf auch ein Fenster 0,90 x 1,20 m sein) vorhanden sein.

Auszug aus § 17 Bauo NRW
Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem
Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein;

Wenn ich mir vorstelle, das die Büroräume von einer innenliegenden offenen Treppe abgehen, würde ich sogar sagen, jeder Raum benötigt dann einen 2. Rettungsweg (falls der Treppenraum verraucht sein sollte). (Dort sollten dann auch mind. Rauchmelder mit akustischer Warneinrichtung angebracht sein.)

Jetzt einen Auszug zu Aufenthaltsräumen im Keller
Hier § 48 BauO NRW

(5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume,
Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie
ähnliche Räume; Absatz 4 gilt sinngemäß. Einzelne Aufenthaltsräume, die
dem Wohnen dienen, sind im
Kellergeschoß zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoß gehören
und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar
verbunden sind. Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in
Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit
notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht
ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem
Fußboden liegt.

(6) Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in
Verbindung stehen, die ins Freie führen.
Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T 30 entsprechen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Demnach müssen die Räume im Keller, da es sich hier um keine Wohnraumnutzung, sondern um eine gewerbliche Büronutzung handelt 2 Rettungswege besitzen, davon muss einer direkt ins Freie führen (jedoch nicht über schmale Lichtschächte), z.B. Tür in den Garten.

In Ihrem Fall wäre es aus meiner Sicht wichtig abzuklären, ob dies so von dem Bauaufsichtsamt genehmigt wurde.

Weiterhin hat hier das staatliche Amt für Arbeitsschutz ebenfalls noch eine Stellungnahme für die Bauaufsicht abzugeben.

Gegen ein Archiv im Keller hätte ich erstmal keine Einwände.
Aber ohne Pläne sind hier Aussagen in Ihrem speziellen Fall natürlich sehr schwer.
Frage: Wir haben heute von unserem Hausverwalter eine schriftliche Anweisung erhalten, zukünftig keinerlei "private Gegenstände ( Schuhe, Blumenvasen, Deko- Material usw.)" mehr im Treppenhaus zu lagen.
Er schreibt, dass dies nicht den Brandschutzbestimmungen entspricht.
Da wir das Gefühl nicht los werden, dass es sich bei dieser Anordnung um reine Willkür handelt, wüsste ich gerne in wie weit das Recht auf seiner Seite ist.Das Treppenhauspodest auf dem zum Beispiel eine alte Nähmaschine steht sind ca.150 x180 groß. Der Durchgang ist nicht im geringsten beeinträchtigt.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Antwort: Sehr geehrte Frau ....,
in diesem Fall muss ich Ihrem Hausverwalter recht geben.
Im Treppenraum (1. Flucht- und Rettungsweg und auch Angriffsweg für die
Feuerwehr) dürfen keine Gegenstände und erst recht keine brennbaren
Materialien stehen, diese könnten im Brandfall eine Brandausdehnung
begünstigen. Da im Brandfall der Treppenraum stark verraucht sein kann, hat man auch
keine Sicht mehr und man würde über alles fallen was dort liegt.
Auszug aus § 37 Bauordnung NRW
In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Selbst nach Bauordnung dürfen keine brennbaren Baustoffe im Treppenraum
verwendet werden. (Daher finden Sie auch nur in ganz alten Gebäuden noch Holztreppen. Diese haben dann aber Bestandsschutz)
Sorry aber Gegenstände und Brandlasten haben im Treppenraum nichts zu
suchen.
Frage: Guten Tag,
ich wohne in ............. in einem Haus mit einer Tiefgarage für 16 Fahrzeuge. Aus dieser Tiefgarage sind 2 Notausgänge gekennzeichnet. Die Türen bis zum Treppenhaus sind auch grundsätzlich nicht verschlossen. Allerdings ist die Haustüre, die eigentlich die logische Fortsetzung des Notausganges ist, häufig verschlossen. Ist das erlaubt?
Ich danke Ihnen im vorraus für Ihre Mühen.
Antwort: Sehr geehrter Herr .......,
wir als Brandschützer empfehlen immer die Haustür von innen nach außen
jederzeit öffenbar zu halten (z.B. mit einem Panikschloss.
Es gibt jedoch kein Gesetz, welches das Abschließen der Haustür
verbietet (Sicherungs- und Eigenschutz).

Speziell auf Ihre Frage bezogen kann man jedoch auch folgender Maßen
argumentieren:

Wenn es in der Tiefgarage brennt kommt man durch 2 Fluchtwege aus der
Garage hinaus. Einer der Fluchtweg führt in Ihrem Fall über eine
Schleuse ( 2 mal T-30 Türen von der Tiefgarage in den Keller bzw.
Treppenraum. Das heißt Sie sind jetzt in einem sicheren Raum, denn der
Rauch soll / und wird durch die Schleuse zurückgehalten, die
Brandschutztüren halten das Feuer ebenfalls zurück.

Die T-30 Tür Tiefgarage hält 30 Minuten dem Feuer stand, dann
kommt eigentliche eine brandlastfreie Schleuse, in der sich kein Feuer
weiter ausbreiten kann und dann kommt noch mal die andere T-30
Schleusentür (z.B. zum Treppenraum), diese hält noch mal 30 Minuten dem
Feuer stand, so gesehen dürfte nie im Treppenraum das Feuer ankommen.

Damit befinden Sie sich in einem sicheren Bereich und können bei den
Bewohnern klingeln und um Hilfe Bitten (z.B. Feuerwehr rufen und die
Haustür Öffnen lassen).
Frage: Sehr geehrter Herr Ullrich,
zunächst einmal Danke für diese sehr interessante und informative Fragen- u. Antwortensammlung zum Thema Brandschutz, die ich sehr aufmerksam studiert habe.

Hier meine Fragen.
Ich wohne in einer Eigentumsanlage mit 10 Wohnungen, in..........., ............
Ausgehend vom Treppenraum im Kellergeschoß befinden sich im Kellergeschoß
-4 Wohnungskeller, Heizungsraum, Wasch.-.Trockenraum abgetrennt mit einerT-30 Tür zum Treppenraum.
-6 Wohnungskeller abgetrennt mit einer T-30 Tür zum Treppenraum.
-Tiefgarage (Mittelgarage) mit 15 Stellplätzen, abgetrennt zum Treppenraum mit T-30 Tür, Schleusenraum ca. 1,2m lang, und T-30 Tür.
Von der Tiefgarage gelangt man in den Müllraum welcher mit einer T-30-Tür von der Garage abgetrennt ist.

Nun meine Fragen:
1. Soweit ich es weiß muß die Tiefgarage 2 Fluchtwege haben. Der eine Fluchtweg ist, T-30 Tür, Schleuse, T30-Tür, zum Kellertreppenraum.
Der zweite Fluchtweg ist der Ausgang über die Rampe. Die Tiefgarage ist zur Rampe hin durch ein Rollgittertor abgetrennt (es ist keine separate Tür neben dem Rollgitterltor vorhanden, es ist auch keine Tür im Rollgittertor vorhanden). Das Gitterrolltor wird motorisch geöffnet und geschlossen. Für den Fall eines Stromausfalls ist eine Hand-Notkurbel vorhanden (eine Endloskette mit besonderer Übersetzung zum schnellen Notöffnen von Hand ist nicht vorhanden). Ist dieser zweite Notausgang in dieser Form zulässig?

2.Wie eingangs beschrieben gibt es in unserer Wohnanlage einen separaten Müllrauum. Dieser Müllraum ist aber so klein, daß die 6 Kunststoff- Mülltonnen(für Restmüll, Biomüll und Papier in diesen Müllraum nicht hereinpassen. Diese 6 Mülltonnen stehen nun in der Tiefgarage. Ist dieses zulässig (Brandschutz)?

Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.
M.F.G.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,

leider muß ich Ihre Fragen negativ beantworten.

Der 2. Rettungsweg darf über eine Rampe führen. Dort müßte jedoch eine Tür im Rollgitter oder neben dem Rollgitter sein. Eine Handkurbel ist nach meiner Ansicht nicht ausreichend, da diese eine sehr kleine
Übersetzung hat und außerdem auch mal weg sein kann.
Meine Empfehlung wäre hier eine Fluchttür im Rollgitter nachzurüsten.

Zu Ihrer 2. Frage, wie Sie selbst schreiben ist der Müllraum von der Garage mit einer Feuerschutztür abgetrennt. Denn auch nach der Garagenverordnung Ihres Landes dürfen in der Garage keine brennbaren Gegenstände außerhalb von Kraftfahrzeugen stehen. Die Mülltonnen sind eine Brandlast und wenn mal jemand noch eine glühende Zigarettenasche reingeworfen hat kann diese nach Stunden anfangen zu brennen.

Die Mülltonnen müssen dann außerhalb von der Tiefgarage aufgestellt werden, oder wenn Sie noch Platz haben und die Bauaufsicht dem zustimmt (eventuell wird ein Stellplatz vernichtet) können Sie einen Bereich in der Tiefgarage in F-90 abmauern und mit einer T-30 Tür abtrennen, dann haben Sie einen 2. Müllraum.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine Aussage die das Schließen bzw. Selbstschließen der Treppenhausabschlusstür (zwischen dem Treppenhaus und dem Kellerflur) betrifft.

Es handelt sich um ein Haus mit 4 Eigentumswohnungen, das eine „geringe Höhe“ (Parterre und 2 Stockwerke) hat. Eine Wohnung wird als Büro benutzt.
In den Bauplänen, die beim Kauf der Wohnungen ausgehändigt wurden, ist die Tür mit der Bezeichnung T 30 RS gekennzeichnet.

Handelt sich hier um eine selbstschließende Tür? Welche Aufgabe soll die Tür zwischen dem Treppenhaus und Kellerflur erfüllen und darf sie mehrere tage lang offen stehen, damit die Wäsche im Waschkeller besser trocknet?
Antwort: Sehr geehrte Frau ......,

Die T-30 RS Tür zwischen Treppenraum und Keller soll bei einem Brand im Keller verhindern, das Rauch und Feuer in den Treppenraum gelangen, denn der Treppenraum ist Ihr 1. Flucht- und Rettungsweg.

Da im Keller sehr hohe Brandlasten gelagert werden und elektrische Geräte wie Waschmaschine, Trockner, Kühlschrank Licht usw. auch mal ein Feuer auslösen können (z.B. durch Kurzschluss oder Überhitzung) und diese auch nicht sofort bemerkt wird, denn Sie sind ja in Ihrer Wohnung, kommt dieser Tür eine hohe Sicherheitsbedeutung zu.

Feuerschutztüren (T-30 RS Türen) müssen immer selbstschließend sein, das
heißt diese schließen von selbst, wenn Sie die Tür loslassen, bleiben also nicht in jeder Stellung wie Ihre Zimmertür stehen. Nur wenn die T-30 RS von selbst schließt, kann Sie auch Ihre Brandschutz- und Rauchschutzwirkung erfüllen.

Ein zwangsweise Offenhalten mit Gegenständen oder Türkeilen ist unzulässig und gefährdet im Brandfall alle Hausbewohner.

Sorgen Sie in Ihrem eigenem Interesse dafür, das diese Tür immer zu ist.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
Aus dem umfangreichen Fragenkatalog kann man wertvolle Informationen erfahren, so hoffe ich auch auf eine Lösung für meine Fragen.
Nach der Bayerischen Bauordnung GaV §12 sind für Mittelgaragen 2 Rettungswege vorgeschrieben. Es ist aber erkennbar dass alle Verordnungen für Neubauten ausgelegt sind, aber es ist nirgends ein Hinweis zu finden inwieweit dies für Altbauten rigoros durchgesetzt werden muss. Man bedenke die Probleme, wenn beispielsweise Pfeilerabstände nicht der heutigen Vorschrift entsprechen.
Unsere Anlage eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen wurde vor ca. 35 Jahren gebaut, hatte bestimmt eine Baugenehmigung und eine Bauabnahme.
Wir bekamen nach einer Feuerschutzprüfung die Auflage einen 2. Rettungsweg zu bauen, mit einer Erfüllungsfrist von 5 Wochen (!)
Meine Fragen:
1. Ist die frühere Baugenehmigung wirklich ungültig?
2. Wenn ja, reicht als 2. Rettungsweg auch ein Leiterausstieg oder muss er gar behindertengerecht sein?
Danke für Ihre Bemühungen.
Antwort: Sehr geehrter Herr .....,
Ihre Frage ist nicht ganz so leicht zu beantworten, da ich die alten Bayrischen Garagenverordnungen und Bauordnungen nicht besitze und so auch nicht nachsehen kann ob für Ihre Garage schon immer der 2. Rettungsweg erforderlich war, aber ich gehe mal davon aus.

Bestandschutz besitzen Sie, wenn Sie die bauliche Anlage nicht verändern.

Sie müssen jedoch die Baulichen Anlagen nach Art. 3 BayBO immer so instandhalten, das Leben nicht gefährdet wird (notfalls müssen Sie anpassen).

Auszug :
Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Mißstände benutzbar sein. Sie sind
einwandfrei zu gestalten und dürfen das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.

Der Bestandschutz entfällt bei dem Nachweis durch die Behörde das eine konkrete Gefahr vorliegt.

Es gibt ein Gerichtsurteil, welches besagt, das das Fehlen des 2. Rettungsweges eine konkrete Gefahr ist. Daher wird oftmals dann der fehlende 2. Rettungsweg nachgefordert. Das macht ja auch Sinn.

Der 2. Rettungsweg sollte so hergerichtet werden, das er von jedermann leicht genutzt werden kann (also auch von Kindern, Eltern mit Kleinkindern und behinderten Menschen).

Aufstiegsschächte sind da keine gute Lösung, zumal im Brandfall der Rauch auch durch diesen Ausstieg nach oben steigen wird. Da Rauchgase immer giftig sind und Temperaturen bis ca. 800°C erreichen können wird man solch einen Leiterausstieg auch nicht nutzen können.

Je nach Größe und Bauart der Tiefgarage kann auch der 2. Rettungsweg über die Fahrrampe geführt werden. Dort sollte neben oder im Rolltor dann eine Notausgangstür ohne Hilsmittel von innen leicht öffenbar sein.
Frage: Einen wunderschönen Tag,
erst einmal ein Lob an Sie. Ich finde es gut, dass Sie Fragen kompetent und kostenlos beraten. Ich wohne in NRW, also ist die BauO NW anwendbar. Es geht um ein 6-Familienhaus, an welchem der Eingange rückwärtig zur öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Meine Frage bezieht sich u.a. auf Absatz 2 des § 5 der BauO NW. Was ist mit den dort aufgeführten "notwendigen Fenster" gemeint? Sind damit beiden Seiten des Hauses gemeint oder nur die, wo sich auch der Eingang befindet? Die Seite des Hauses, die zu der öffentlichen Verkehrsfläche zeigt, verfügt auch über Fenster. Über diese Fenster könnte bei Bedarf eine Rettung durchgeführt werden.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihr Bemühen.
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,

mit dem notwendigen Fenster ist ein Fenster einer Wohnung in der Größe 0,90 m x 1,20 m gemeint, welches mit Geräten der Feuerwehr erreicht werden kann.

Dieses notwendige Fenster stellt dann Ihren 2. Rettungsweg aus Ihrer Wohnung sicher.

Es muss immer nur ein Fenster einer Wohnung erreicht werden. Am besten liegt das Fenster zur Straße und ist nicht weiter als 9 m von der Aufstellfläche (Aufstellmöglichkeit z.B. Fahrbahn neben den Parkenden Fahrzeugen) der Feuerwehr entfernt. Bei Fenstern, welche über 18 m hoch liegen, darf der Abstand höchstens 6 m zur Aufstellfläche betragen. Dann kann die Feuerwehr mit der Drehleiter noch das Fenster erreichen.

Es gibt auch Wohnhäuser wo Wohnungen Fenster nur nach hinten und nicht zur Straße haben, deshalb die Hinweise im § 5 BauO NRW.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Hoffnung, dass Sie mir bei einer fachlichen Frage zum Thema Brandschutztüren weiterhelfen koennen, möchte ich Ihnen gerne folgende Frage übersenden :

Als Bewohner einer Mehrfamilienhausanlage mit angeschlossener Tiefgarage, verfügen wir über zwei Stahltüren (eine Art Schleuse) als Zugang zwischen Keller und Tiefgarage. Beide Stahltüren fallen selbstständig - ohne zusätzliche Schliesser - in die Zargen.
Hierbei entwickeln die Türen doch erheblichen Lärm, der sich für die Erdgeschossbewohner als störend herausgestellt hat.
Um dieses abzustellen, wird zur Zeit die Montage eines zusätzlichen Schliessers diskutiert. Der Hausmeister lehnt dies - unter Verweis auf deren Bestimmung als Brandschutztür - ab !
Gibt es hierfür TÜV oder rechtliche Rahmenbestimmungen bzw. ist Ihnen diese Problematik und eine eventuelle Abstellmassnahme bekannt ?
Antwort: Sehr geehrter Herr ......,
ja es gibt von der Firma Geze und Dorma für Feuerschutztüren
zugelassene Obertürschließer, welche das Schließen der Türen etwas dämpfen. Diese sind auch bauaufsichtlich zugelassen und dürfen bei Einhaltung der Einbauvorschriften an diesen Türen montiert werden.
Ein Bauschlosserei kann Ihnen bestimmt weiterhelfen.
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
erstmal möchte ich ihnen ein dickes lob über Ihre HP geben sie ist sehr übersichtlich gestaltet und sehr Hilfreich !
Nun habe ich ein kleines Problen und hoffe Sie können mir helfen.
Ich bin Miteigentümer einer Großgarage mit ca 120 Stellplätzen Baujahr 1972, an meinem Stellplatz liegt ein Notausgang in Form einer T-30 Tür. Nun würde ich gerne wissen wie breit der Zugang und der Radius zur Tür sein muß.da an beiden Seiten in Längsrichtung Stellplaätze sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort: Sehr geehrter Herr.......,
hier gibt es eigentlich keine gesetzlichen Vorgaben.
Fluchtwegbreiten richten sich teilweise auch an die Türbreite in der neuen Versammlungsstättenverordnung werden die Maße ab 1,20 m Breite um jeweils 0,60 m vergrößert.
Da sich ja in einer Tiefgarage nicht zeitgleich viele Personen aufhalten dürfe der Zugang zum Notausgang mind. so breit sein das man noch zwischen den Fahrzeugen durchlaufen kann. Je nach Wohngebäude denken Sie bitte auch an Kinderwagen und Rollstuhlfahrer. Hier ist eigentlich etwas Fingerspitzengefühl angesagt. Wenn Sie hier eine Breite von ab ca. 0,70 m bis ... hinbekämen würde ich sagen, so könnte man dies als ausreichend betrachten.
Es wird oft auch angewendet, das eine Person eine mindestbreit von ca. 0,60 m benötigt.

Die Tür muss sich allerdings voll öffnen lassen, als mind. 90°.
Frage: Wir verwalten eine Neubau-WEG mit 8 Parteien. Bei der Abnahme gibt es nun Probleme mit dem Bauunternehmen bei den Fluchtwegen aus der Tiefgarage. Der Fall ist bei Ihnen zwar bei Fragen 2 bereits behandelt, wir haben dazu noch ergänzende Fragen:
Die erforderlichen zwei Fluchtwege aus der Tiefgarage sind vorhanden, Weg 1 über das Treppenhaus kann jetzt akzeptiert werden, nachdem sich die Tür jetzt in Fluchtrichtung öffnen läßt. Weg 2 führt über die Rampe. Die Garage ist mit einem Rollgittertor mit Elektroantrieb verschlossen, bei Stromausfall läßt sich dieses Tor jedoch nicht öffnen, weil der Motor außen angebracht ist und somit auch die Handkurbel nur von außen !!! angesetzt werden kann. Nunmehr soll zur Abhilfe ein Ansatz der Kurbel von ermöglicht werden, wobei die Kurbel max. 50 cm lang ist und der Ansatz sich ich einer Höhe von 2 m befindet. Der Vorschlag wird von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Der Bauunternehmer stellt sich stur, eine Bauabnahme ist nicht vorgesehen. Gibt es Vorschriften, Richtlinien o.ä. die die Forderung nach einer Tür im Tor rechtfertigen könnten ?
Antwort: Sehr geehrter Herr .......,

Es ist richtig das Sie immer 2 Rettungsweg benötigen. Wenn sie einen Der Rettungsweg über die Rampe führen muss dort eine Tür neben dem Rolltor oder in dem Rolltor sein. Eine Kurbel wird meistens nicht akzeptiert und sollte auch meiner Ansicht auch nicht, denn die Kurbel kann gestohlen, verlegt oder im Rauch nicht sichtbar sein und gefunden werden. Mir bekannte Kurbel haben nur geringe Übersetzunge, Z.B 50 Umdrehungen und das Tor hebt sich gerade mal einen halben Meter. Dies kann nach meinem Kenntnisstand kein ordentlicher Rettungsweg sein.
In Ihrem Fall sei auch die Frage gestellt, was wurde bestellt oder in Auftrag gegeben. Oft werden auch bei der Ausschreibung schon Fehler gemacht und nicht eine ausreichende Beschreibung gegeben.
Sollten Sie hier keine einvernehmliche Lösung finden, empfehle ich Ihnen das Bauaufsichtsamt und die örtliche Feuerwehr (ev. im Rahmen der Brandschau) über diesen Rettungsweg mit entscheiden zu lassen. Denn Veränderungen im Rettungsweg sind genehmigungspflichtig, als muss nach meinem Verständnis hier auch das Bauaufsichtsamt dann tätig werden. Eventuell wird von der Behörde noch ein Schnellkettenzug am Motor akzeptiert, nur dann müsste sich auch der Motor in die Garage verlegt werden.
Über die Kosten wäre sich dann vermutlich zivilrechtlich zu unterhalten. Da kann Ihnen ein Rechtsanwalt entsprechend beraten.
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